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Auswanderungskonsens
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Teil 1 -
Auswanderungsantrag - Teil 2 |
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Der Tagelöhner Friedrich Christoph Theodor Heiden zu Matersen, geboren daselbst am 12.August 1833, beabsichtigt mit seiner Frau Carolina Dorothea Sophia geb. Finz, geboren zu Hohen Lukow am 16 Mai 1833, und seinen Kindern: Sophia Maria Johanna, geboren 21 Novbr. 1862, Maria Sophia Friederike, " 18 Novbr. 1864, Friedrich Jochim Theodor, " 14 Febr. 1868, Heinrich Johann Martin, " 27 April 1871, mit seiner Mutter, der Tagelöhnerwittwe Louisa Elisabeth Hanna Heiden geb. Krohn zu Matersen, geboren daselbst am 7. Novbr. 1813, und mit seinem vorehelichem Sohne Johann Jochen Heitmann daselbst, geboren am 6 März 1857 zu Heiligenhagen, zum 24.October d. Js. nach Amerika auszuwandern und hat die Erwirkung der betreffenden hohen Consense bei mir erbeten. Wir überreichen nun einen Kirchenbuchsextract? betreffend die Familie Heiden, den Militair "Freilassungs" Schein des g. Heiden und die Taufscheine der Wittwe Heiden und des g. Heitmann und berichten, daß für letz= teren der vor= und obervormundschaftliche Consens zur Auswanderung ertheilt ist und daß unserns Wissens dem Vorhaben der Voraufgeführten Hin= dernisse nicht entgegen stehen, und bitten daher ehrerbietigst gehorsamst: um hochgeneigte Ertheilung der Consense für die vorstehend aufgeführten Personen. Schwaan, den 8. September 1873. |
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Entlassungsurkunde
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Entlassungs- Urkunde. Schwerin, am 12 Sept 1873 Amt Schwaan im hiesigen Großherzogthume
Das unterzeichnete Ministerium bescheinigt hiedurch, daß dem/ der/ ada Knecht Carl Heinrich Friederich Bockholt, 22 Ja. z Prisannewitz/ adb Tagel. Fr. Heiden, 40 Ja. z Matersen/ mit seiner Ehefrau geb. Finz, 40 Ja. u seinen 4 Kindern, a, Sophia, 10 Ja. b, Maria 8 Ja. c, Friederich, 5 Ja. d, Heinrich, 2 Ja. adc Wittwe Louise Elisabeth Hanna Heiden, 59 Ja. aus Matersen add Johann Jochen Heitmann, 16 J alt, aus Matersen auf Antrag behuss Auswanderung nach Amerika die Entlassung aus der Mecklenburg= Schwerinschen Staatsangehörigkeit bewilligt ist. Diese Entlassungs= Urkunde bewirkt für die ausdrücklich darin benannten Personen mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den Verlust der Mecklenburg= Schwerinschen Staatsangehörigkeit, sie wird jedoch unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs= Urkunde seinen Wohnsitz außerhalb des Bundesgebiets verlegt, oder die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate erwirbt. (§. 18 des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 B.=G.=Bl. S. 355.)
Großh. Meckl. Schwerin. Minist. d. Innern J. A. Für mehrere Personen aus dorti- gem Amtsbezirk erfolgen die beantragten, derselben mit obrigkeitlich darunter beglaubigtem Datum der Aushändigung zuzustellende Ent= lassungs= Urkunde zwecks Auswanderung nach Amerika fre? bei Rückgabe der Anschlüsse. G. M. M.
d. Innern |
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